§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
[FIRMENNAME + RECHTSFORM], [STRASSE HAUSNUMMER],
[PLZ ORT] („Tertia") und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Konzeptions-,
Umsetzungs-, Automatisierungs-, Software-, Integrations-, Dokumentations- und Supportleistungen.
Das Angebot von Tertia richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Tertia ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Tertia in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einem gesonderten Vertrag gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsgegenstand
Tertia erbringt Leistungen im Bereich KI-gestützter Prozessautomatisierung für kleine und mittlere Unternehmen. Dazu können insbesondere Bestandsaufnahme, Prozessanalyse, Lösungskonzeption, technische Umsetzung, Integration bestehender Systeme, Test, Dokumentation, Schulung und Übergabe gehören.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag. Tertia schuldet keine Leistungen, Funktionen, Schnittstellen oder Ergebnisse, die dort nicht ausdrücklich vereinbart sind.
Je nach vereinbartem Leistungsinhalt kann es sich um Dienst- oder Werkleistungen handeln. Bei vereinbarten abnahmefähigen Arbeitsergebnissen gelten ergänzend die Regelungen zur Abnahme in diesen AGB.
Tertia schuldet keine Rechts-, Steuer-, Finanz-, Medizin- oder sonstige regulierte Beratung. Automatisierungsergebnisse und KI-Ausgaben sind vom Auftraggeber vor ihrer geschäftlichen, rechtlichen oder kundenwirksamen Nutzung zu prüfen, soweit dies nach dem jeweiligen Einsatzbereich erforderlich oder zumutbar ist.
§ 3 Vertragsschluss
Angebote von Tertia sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und Tertia den Auftrag in Textform bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt. Als Textform gelten insbesondere E-Mail und elektronische Projektkommunikation.
Tertia ist berechtigt, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, solange kein Vertrag geschlossen wurde.
§ 4 Leistungsumfang und Änderungen
Tertia erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem Stand der Technik, mit angemessener fachlicher Sorgfalt und auf Grundlage der im Angebot dokumentierten Annahmen.
Änderungswünsche nach Vertragsschluss sind als Change Request zu behandeln. Tertia prüft den Änderungswunsch und teilt mit, ob und zu welchen Auswirkungen auf Leistungsumfang, Festpreis, Zeitplan und Mitwirkungspflichten die Änderung umgesetzt werden kann.
Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie von beiden Parteien in Textform bestätigt wurden. Ohne bestätigten Change Request bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.
Drittanbieter, KI-Modelle, APIs, Softwarebibliotheken, Open-Source-Komponenten, Hosting-Dienste oder externe Plattformen können sich ändern, ausfallen, beschränkt werden oder eigene Nutzungsbedingungen haben. Tertia haftet nicht für Änderungen außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs, wird den Auftraggeber aber über wesentliche Auswirkungen auf das Projekt informieren, soweit diese erkennbar sind.
KI-spezifische Regelungen
KI-Systeme können trotz sorgfältiger Konzeption, Tests und Begrenzungen unzutreffende, unvollständige oder unerwartete Ausgaben erzeugen. Tertia schuldet die vereinbarte technische Umsetzung und vereinbarte Qualitäts- oder Funktionskriterien, nicht jedoch eine fehlerfreie inhaltliche Entscheidung der KI in jedem Einzelfall, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die fachliche Prüfung, Freigabe und rechtliche Zulässigkeit von KI-Ausgaben, die gegenüber Kunden, Behörden, Mitarbeitenden oder sonstigen Dritten verwendet werden. Dies gilt insbesondere für rechtlich, finanziell, medizinisch, personalbezogen oder sicherheitsrelevant wirkende Inhalte.
Soweit der Auftraggeber bestimmte KI-Modelle, Automatisierungsplattformen, API-Anbieter, Datenquellen oder Systemumgebungen vorgibt, ist er für deren Zulässigkeit, Verfügbarkeit, Lizenzierung und fortlaufende Nutzbarkeit verantwortlich, soweit Tertia dies nicht ausdrücklich übernommen hat.
Betrieb, Wartung und Support
Betrieb, Hosting, Monitoring, laufende Wartung, Modellwechsel, API-Kosten, Fehlerbehebung nach Abnahme, Weiterentwicklung und Support sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot oder in einem gesonderten Servicevertrag ausdrücklich vereinbart sind.
Ohne gesonderte Vereinbarung endet die Leistungspflicht von Tertia mit Abnahme und Übergabe der vereinbarten Arbeitsergebnisse. Eine freiwillige Unterstützung nach Übergabe begründet keinen Anspruch auf dauerhaften Support.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung erfolgt als Festpreis gemäß individuellem Angebot, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vergütungsform vereinbart ist.
Zahlungsplan: [ZAHLUNGSPLAN, z.B. 50/50 oder 30/40/30].
Rechnungen sind innerhalb von [ZAHLUNGSFRIST, z.B. 14 Tage] nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern Tertia umsatzsteuerpflichtig ist. Falls Tertia die Kleinunternehmerregelung oder eine andere steuerliche Besonderheit anwendet, ist dies im Angebot oder auf der Rechnung auszuweisen.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Tertia berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzuhalten. Gesetzliche Verzugsrechte bleiben unberührt.
Externe Kosten, insbesondere Lizenzgebühren, API-Nutzungsentgelte, Hostingkosten, Drittanbieter-Abonnements, Modellkosten oder Gebühren für zusätzliche Tools, sind nur dann im Festpreis enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt Tertia rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Systemzugänge, Testdaten, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen bereit, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.
Der Auftraggeber benennt einen fachlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner, der Rückfragen koordiniert, Feedback bündelt und Freigaben erteilen kann.
Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit und Nutzbarkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Prozesse, Zugangsdaten und Systeme verantwortlich.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Nutzung der Automatisierung in seinem Unternehmen mit den einschlägigen gesetzlichen, regulatorischen, arbeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und branchenbezogenen Anforderungen vereinbar ist. Tertia prüft diese Anforderungen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Verzögerungen, Mehraufwand oder Einschränkungen, die auf fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von Tertia. Tertia kann daraus entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat und Tertia den Mehraufwand vorher ankündigt oder dieser offensichtlich erforderlich ist.
§ 7 Termine und Fristen
Liefertermine und Projektzeiträume ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nachträgliche Änderungswünsche, Störungen bei Drittanbietern, höhere Gewalt, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Arbeitskampf, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs von Tertia verlängern den Zeitplan angemessen.
Tertia informiert den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen und deren Auswirkungen auf den Projektzeitplan.
§ 8 Übergabe und Abnahme
Soweit abnahmefähige Arbeitsergebnisse geschuldet sind, stellt Tertia diese nach Fertigstellung zur Prüfung bereit und übergibt die vereinbarte Dokumentation.
Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb von
[PRÜFFRIST, z.B. 14 Tage] ab Bereitstellung. Beanstandungen sind innerhalb
dieser Frist in Textform mitzuteilen und konkret zu beschreiben.
Erfolgt innerhalb der Prüffrist keine Abnahme und keine konkrete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, wenn Tertia den Auftraggeber bei Bereitstellung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Die produktive Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber gilt als Abnahme, soweit nicht ausdrücklich ein Testbetrieb vereinbart wurde.
Testdaten, Testfälle, fachliche Freigaben und End-to-End-Prüfungen in der Systemumgebung des Auftraggebers liegen in der Mitverantwortung des Auftraggebers. Fehler, die wegen unvollständiger Testdaten, nicht offengelegter Sonderfälle oder nachträglich geänderter Prozesse erst nach Abnahme sichtbar werden, sind nur dann Mängel, wenn Tertia sie nach dem vereinbarten Leistungsumfang zu vertreten hat.
§ 9 Gewährleistung und Nachbesserung
Für abnahmefähige Werkleistungen leistet Tertia Gewähr dafür, dass die vereinbarten Arbeitsergebnisse zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen.
Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu melden und so konkret zu beschreiben, dass Tertia den Mangel nachvollziehen kann.
Bei berechtigten Mängeln ist Tertia zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Tertia kann nach eigener Wahl nachbessern oder ein mangelfreies Arbeitsergebnis bereitstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt [GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, z.B. 12 Monate]
ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig und sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, unsachgemäße Nutzung, fehlende Updates, geänderte Drittanbieter-Schnittstellen, fehlerhafte Daten, ungeeignete Systemumgebungen oder eine Nutzung außerhalb des vereinbarten Zwecks entstehen.
§ 10 Haftung
Tertia haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei übernommenen Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Tertia nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Die Haftungshöchstgrenze für leicht fahrlässig verursachte Schäden beträgt
[HAFTUNGSHÖCHSTGRENZE, z.B. Nettovergütung des Einzelauftrags], soweit
nicht eine unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 besteht.
Für Datenverlust haftet Tertia nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Der Auftraggeber ist für angemessene Backups seiner Systeme und Daten verantwortlich.
Tertia haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig und soweit keine unbeschränkte Haftung nach Absatz 1 besteht.
§ 11 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht zur Nutzung im eigenen Unternehmen, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei Tertia. Tertia kann die Nutzung bis zum Ausgleich offener Vergütung untersagen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Auftraggebers entgegenstehen.
Vorbestehende Werkzeuge, Templates, Bibliotheken, Methoden, Know-how, Standardmodule und allgemeine Automatisierungsbausteine von Tertia bleiben Eigentum von Tertia. Der Auftraggeber erhält daran nur die Nutzungsrechte, die für die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Lösung erforderlich sind.
Rechte Dritter, insbesondere Open-Source-Lizenzen, Herstellerbedingungen, Drittanbieter-Lizenzen und API-Nutzungsbedingungen, bleiben unberührt und sind vom Auftraggeber einzuhalten, soweit sie für die Nutzung der Lösung relevant sind.
Tertia darf allgemeines Know-how, Erfahrungen, Methoden, Ideen und nicht kundenspezifische Bausteine aus Projekten weiterhin verwenden, solange keine vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogenen Daten des Auftraggebers offengelegt werden.
Eine öffentliche Referenznennung des Auftraggebers durch Tertia erfolgt nur mit vorheriger
Zustimmung des Auftraggebers in Textform:
[REFERENZNENNUNG ERLAUBT / NICHT ERLAUBT / NUR NACH FREIGABE].
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Zugangsdaten, Kundendaten, Prozessinformationen, Preis- und Projektinformationen sowie als vertraulich erkennbare Kommunikation.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.
Soweit Tertia personenbezogene Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Ohne erforderlichen AVV ist Tertia nicht verpflichtet, personenbezogene Produktivdaten zu verarbeiten.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der für das Projekt erforderlichen Daten, Inhalte und Zugänge berechtigt ist. Zugangsdaten sind nur über sichere Wege zu übermitteln und nach Projektende zu ändern, soweit dies aus Sicherheitsgründen sinnvoll ist.
§ 13 Kündigung
Dauerschuldverhältnisse können mit einer Frist von
[KÜNDIGUNGSFRIST, z.B. 14 Tage zum Monatsende] ordentlich gekündigt werden,
sofern im Angebot keine abweichende Laufzeit oder Kündigungsfrist vereinbart ist.
Projektverträge über einmalige Leistungen können ordentlich nur gekündigt werden, wenn dies im Angebot ausdrücklich vorgesehen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Kündigt der Auftraggeber einen Projektvertrag ohne von Tertia zu vertretenden wichtigen Grund, kann Tertia die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 14 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist
[GERICHTSSTAND, z.B. Berlin], sofern der Auftraggeber Kaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
Platzhalter auf dieser Seite
[FIRMENNAME + RECHTSFORM][STRASSE HAUSNUMMER][PLZ ORT][ZAHLUNGSPLAN, z.B. 50/50 oder 30/40/30][ZAHLUNGSFRIST, z.B. 14 Tage][PRÜFFRIST, z.B. 14 Tage][GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, z.B. 12 Monate][HAFTUNGSHÖCHSTGRENZE, z.B. Nettovergütung des Einzelauftrags][KÜNDIGUNGSFRIST, z.B. 14 Tage zum Monatsende][GERICHTSSTAND, z.B. Berlin]-
[REFERENZNENNUNG ERLAUBT / NICHT ERLAUBT / NUR NACH FREIGABE]